FG Münster - Urteil vom 15.10.2003
1 K 1868/01 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 19 ; EStG § 10 ;

Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen - Maßgeblichkeit des Bestehens einer (unverfallbaren) beitragsfreien Pensions- oder Rentenanwartschaft - Höhe der Altersversorgung unerheblich

FG Münster, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 1868/01 E

DRsp Nr. 2004/1190

Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen - Maßgeblichkeit des Bestehens einer (unverfallbaren) beitragsfreien Pensions- oder Rentenanwartschaft - Höhe der Altersversorgung unerheblich

1. Für die Kürzung des Vorwegabzugs im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ist allein entscheidungserheblich, dass der Steuerpflichtige aufgrund der Versorgungszusage seines Arbeitgebers eine (unverfallbare) Pensions- oder Rentenanwartschaft erworben hat. 2. Auf die Motive der zugrunde liegenden Vereinbarungen - z.B. die beabsichtigte Übernahme von Altansprüchen aus einem früheren Arbeitsverhältnis - und die Höhe der Altersversorgung kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 19 ; EStG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die vorgenommene Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) vorzunehmen ist.