FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.1998
9 K 198/93
Normen:
EStG 1981/1986/1987 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S 2 Buchst. b Doppelbuchst bb; EStG 1990 § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst cc;

Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 9 K 198/93

DRsp Nr. 2001/1405

Kürzung des Vorwegabzugs bei wertlosen, aber ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung

1. Der Vorwegabzug bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die wegen ihrer Berufstätigkeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen erlangt haben, wird für einen Veranlagungszeitraum nicht gekürzt, für den der Arbeitgeber keine Beiträge zum Erwerb einer Ruhegeldanwartschaft geleistet hat, indem er keine Zuführung zur Pensionsrückstellung vorgenommen hat. 2. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit --sowohl dem Grund als auch der Höhe nach-- seiner ohne eigene Beitragsleistung erworbenen Anwartschaft auf Altersversorgung gezwungen, seine Altersvorsorge aus eigenen (zuvor versteuerten) Mitteln zu bestreiten muss ihm in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Vorschrift des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst bb bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG (in der in den Streitjahren 1985-1987, 1990 und 1991 geltenden Fassung) der ungekürzte Vorwegabzug gewährt werden.