FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2012
4 K 360/12
Normen:
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; EStG 2007 § 10 Abs. 4; EStG 2007 § 10 Abs. 4a; EStG 2007 § 3 Nr. 62; EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 1; EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung von Frühruhestandsgeld durch den ehemaligen Arbeitgeber

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 360/12

DRsp Nr. 2014/13227

Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung von Frühruhestandsgeld durch den ehemaligen Arbeitgeber

1. Der Vorwegabzug ist auch bei der Zahlung von Frühruhestandsgeld zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Beschäftigung für seine Zukunftssicherung von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erhalten hat und die Zahlung des Frühruhestandsgeldes in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht. 2. Von einer Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht deshalb abzusehen, weil das Frühruhestandsgeld ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt wird. 3. Eine zeitanteilige Aufteilung – teilweise Gewährung des allgemeinen Höchstbetrags, teilweise Gewährung des gekürzten Höchstbetrages – ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Vorwegabzug auch dann in voller Höhe zu kürzen ist, wenn die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des AltEinkG nur während eines Teils des Jahres vorlagen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG 2007 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; EStG 2007 § 10 Abs. 4; EStG 2007 § 10 Abs. 4a; EStG 2007 § 3 Nr. 62; EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 1; EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand