FG Saarland - Beschluss vom 05.05.2003
2 V 69/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2001

FG Saarland, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 2 V 69/03

DRsp Nr. 2003/8493

Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2001

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v. H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört, wenn der andere Ehegatte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 S. 2 Buchst. a ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1 ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 3 Nr. 62 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Kürzung des Vorwegabzugs bei den als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG -.