BFH - Urteil vom 24.06.2009
X R 56/08
Normen:
EStG § 6a; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 4a; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1907/07

Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern trotz einer Pensionszusage; Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers; Definition einer Beitragsleistung für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung

BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen X R 56/08

DRsp Nr. 2009/25423

Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern trotz einer Pensionszusage; Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Ausgaben eines Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers; Definition einer Beitragsleistung für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine eigene Altersversorgung

Normenkette:

EStG § 6a; EStG a.F. § 10 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 4a; EStG a.F. § 10c Abs. 3 Nr. 1, 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2005 als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.