FG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2009
6 K 11260/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1016

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bei GmbH-Geschäftsführer mit zugesagter Altersversorgung - GmbH-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung des Vorwegabzugs

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 11260/07

DRsp Nr. 2009/10864

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bei GmbH-Geschäftsführer mit zugesagter Altersversorgung - GmbH-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung des Vorwegabzugs

1. Bei Zusage einer Altersversorgung gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern erwirbt der einzelne sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung nur dann durch eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Minderung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn der quotale Aufwand der GmbH für die Altersversorgung dieses Gesellschafter-Geschäftsführers bei typisierender Betrachtung und vorausschauender Berechnung dessen Beteiligungsquote entspricht oder niedriger ist. 2. Die Ermittlung der Aufwandsquote ist periodenübergreifend vorzunehmen; der Vergleich mit der Beteiligungsquote veranlagungszeitraumbezogen. 3. Beitragsleistung für die eigene Altersversorgung ist jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage. 4. Die vorausschauende Berechnung zur Ermittlung, in welcher Höhe ein Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche vorliegt, ist typisierend vorzunehmen und bedarf keiner konkreten Berechnung.