BFH - Beschluss vom 01.08.2013
X B 197/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1780
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1090/11

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen X B 197/12

DRsp Nr. 2013/21428

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

NV: Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erteilt, ist dies i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1997 bis 2003 geltenden Fassung nur dann vorwegabzugsunschädlich, wenn unter Berücksichtigung des entstehenden Gesamtaufwands der Gesellschaft für die Altersversorgung ihrer Gesellschafter der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des zu beurteilenden Gesellschafters dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht oder unterschreitet. Wird diese Quote überschritten, ist dies vorwegabzugsschädlich. Auf die Gründe für das Überschreiten dieser Quote kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe