BFH - Beschluss vom 13.08.2013
X B 140/12
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1793
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 828/09

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen X B 140/12

DRsp Nr. 2013/21435

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

NV: Sprechen vom Kläger vorgelegte Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bestimmten Geschehensablaufs, kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht geboten sein, wenn es einen hiervon abweichenden und der Lebenserfahrung widersprechenden Geschehensablauf zugrunde legen will.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war u.a. in den Jahren 2001 bis 2004 Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH und der F-GmbH. An der P-GmbH war er in den Streitjahren bis 26. Februar 2001 mit 75 % und danach mit 66,67 % und an der F-GmbH durchgängig mit ebenfalls 66,67 % beteiligt. Weiterer Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH und der F-GmbH war jeweils X, der auch jeweils die verbleibenden Anteile an beiden Gesellschaften (von 25 % bzw. 33,33 %) hielt. Beide Gesellschaften hatten dem Kläger und seinem Mitgesellschafter Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mit identischem Leistungsumfang erteilt. Nach den Versorgungszusagen beginnt die Auszahlungsphase jeweils mit Erreichen des 65. Lebensjahrs.