BFH - Urteil vom 21.08.2013
X R 41/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 864/2007

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

BFH, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen X R 41/10

DRsp Nr. 2013/23067

Kürzung des Vorwegabzugs wegen einer Pensionszusage zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

NV: Hat eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersvorsorge zugesagt, ist für die Frage der vollständigen eigenen Beitragsleistung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers auf die im Veranlagungszeitraum bestehenden und nicht auf vergangene oder zukünftige Beteiligungsverhältnisse abzustellen.

Der Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung geschieht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen i.S. von § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F., wenn eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zugesagt hat und der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt.