FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2006
10 K 574/02
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 235
EFG 2006, 1691

Kürzung; Erweiterte Kürzung; Gewerbesteuerliche Kürzung - Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 574/02

DRsp Nr. 2006/23079

Kürzung; Erweiterte Kürzung; Gewerbesteuerliche Kürzung - Erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb

1. Zu den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG. 2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 GewStG kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Das ist zu verneinen, wenn eine GmbH zwar Komplementärin sowohl der ausschließlich grundbesitzverwaltenden als auch der diesen Grundbesitz gewerblich nutzenden Personengesellschaft ist, ohne jedoch an diesen Gesellschaften vermögensmäßig beteiligt zu sein.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gegeben sind oder ob diese durch die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ausgeschlossen ist.

Die Klägerin - die A KG - vermietete im Streitjahr 1997 das in ihrem Alleineigentum stehende bebaute Grundstück...in Hannover an die B GmbH & Co. KG. Diese Vermietung ist die einzige Tätigkeit der Klägerin.