Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, Az.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten und darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abfindung aus einem durch Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplan zusteht.
Die Beklagte betrieb bis zum 31. Dezember 2016 auf dem Gelände "A." am Hamburger Hafen einen Terminalbetrieb (Umschlagplatz für Container und Stückgut) mit mehr als 10 Arbeitnehmern in Vollzeit. Bei ihr war ein Betriebsrat gewählt.
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