FG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2006
6 V 3308/05 A (K,G)
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69;

Kürzung von Pensionsrückstellungen wegen Überversorgung; Aktivbezüge; Zusagezeitpunkt; Mehrfachgeschäftsführung; Darlegungserfordernisse; Angemessenheit der Gesamtvergütung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 6 V 3308/05 A (K,G)

DRsp Nr. 2010/6672

Kürzung von Pensionsrückstellungen wegen Überversorgung; Aktivbezüge; Zusagezeitpunkt; Mehrfachgeschäftsführung; Darlegungserfordernisse; Angemessenheit der Gesamtvergütung

1. Beruft sich der als Gesellschafter-Geschäftsführer mehrerer GmbH tätige Stpfl. darauf, dass die ihm zugesagte Pension ungeachtet der späteren Herabsetzung des laufenden Gehalts im Zusagezeitpunkt unter Berücksichtigung der 75%-Überversorgungsgrenze nicht überhöht gewesen sei, muss er darlegen, in welcher Höhe er im Zusagejahr und in den Folgejahren Aktivgehälter bezogen und in welchem Umfang er seine Arbeitszeit der pensionsverpflichteten GmbH gewidmet hat. 2. Anderenfalls kann dahinstehen, ob eine Herabsetzung des laufenden Gehalts generell eine Minderung der Rückstellung nach § 6a EStG zur Folge hat und ob dieses nur in dem Fall ausgeschlossen ist, der in Tz. 19 des Schreibens des BMF vom 28.09.2004, BStBl I 1045 ("Wechsel des Beschäftigungsgrades") ausdrücklich genannt wird. 3. Die Angemessenheit der Gesamtvergütung betrifft nur die Frage einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung, ist aber für die Berechnung der Rückstellung nach § 6a EStG ohne Bedeutung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 69;

Gründe