BSG - Beschluss vom 12.02.2020
B 6 KA 33/19 B
Normen:
SGB V § 106 Abs 2 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 24 KA 10/17
SG Potsdam, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 176/14

Kürzung von vertragsärztlichem Honorar nach einer statistischen Vergleichsprüfung und ergänzenden eingeschränkten EinzelfallprüfungenPrüfung nach Durchschnittswerten als subsidiäres PrüfverfahrenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 33/19 B

DRsp Nr. 2020/4200

Kürzung von vertragsärztlichem Honorar nach einer statistischen Vergleichsprüfung und ergänzenden eingeschränkten Einzelfallprüfungen Prüfung nach Durchschnittswerten als subsidiäres Prüfverfahren Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 452,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs 2 S. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, eine zur zahnärztlichen Versorgung zugelassene überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit im Quartal 3/2011 zwei Praxen mit insgesamt fünf Behandlern in Berlin und in Brandenburg, wählte die Zugehörigkeit zur zu 1. beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) in Brandenburg.