FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2009
3 K 320/06
Normen:
InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1; EStG § 7h; HGB § 255 Abs. 2;

Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bei Doppelförderung nur einzelner Arbeiten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 320/06

DRsp Nr. 2009/20036

Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 bei Doppelförderung nur einzelner Arbeiten

1. Sind Gesamtsanierungskosten einheitlich als die(selben) Herstellungskosten i. S. v. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 zu qualifizieren, ist die Gewährung einer Investitionszulage gem. dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 allein durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG auch nur für Teile dieser Arbeiten ausgeschlossen, ohne dass es auf den Umfang der Arbeiten ankommt. 2. Das Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verbietet nicht mehrere Förderungen unterschiedlicher Arbeiten an einem Gebäude, sondern nur identische Arbeiten. Die (selben) Herstellungsarbeiten i. S. dieser Vorschrift liegen aber vor, wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplans erfolgen und damit eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen. 3. Für die Abgrenzung, ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahen von einer einheitlichen Maßnahme oder mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, sind die für Erhaltungsarbeiten und nachträglichen Herstellungsarbeiten entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe zu verwenden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 2; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1; EStG § 7h;