FG Köln - Urteil vom 11.05.2000
7 K 8743/1997
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S 2; EStG § 10e Abs. 2 S 2; EStG § 10e Abs. 4 S 2;

Kumulative Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Objekte innerhalb eines Veranlagungszeitraums

FG Köln, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 7 K 8743/1997

DRsp Nr. 2001/1933

Kumulative Förderung zweier im räumlichen Zusammenhang belegener Objekte innerhalb eines Veranlagungszeitraums

Die Berücksichtigung von mehr als einem Wohneigentumsförderungsbetrag i.S. der § 10e Absätze 1, 2 EStG für zwei im räumlichen Zusammenhang belegene Wohneinheiten ist innerhalb eines Veranlagungszeitraums generell ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn während des Veranlagungszeitraums auf die weitere Förderung des Erstobjekts verzichtet wird.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 S 2; EStG § 10e Abs. 2 S 2; EStG § 10e Abs. 4 S 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Frage, ob bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation ausnahmsweise sowohl die Förderung für ein altes 10e-Objekt als auch die Förderung für einen Ausbau an diesem Objekt im streitigen Veranlagungszeitraum kumulativ geltend gemacht werden können.

Die Kläger sind seit 1988 Eigentümer eines Einfamilienhauses in ...., ...... 4. Für dieses erhielten sie seit 1988 Wohneigentumsförderungsbeträge in Höhe von ......,- DM jährlich. Im Jahr 1994 bauten die Kläger das Dachgeschoß des Objektes aus. Dabei fielen unstreitig Herstellungskosten in Höhe von ........... DM an.