BFH - Beschluss vom 18.08.2005
V B 6/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 555
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3720/99

Kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen V B 6/05

DRsp Nr. 2006/1472

Kumulative Urteilsbegründung

Stützt das FG sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe, muss ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich eines jeden tragenden Grundes dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma M-Bau versagt hat.