FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2002
1 K 1807/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d ; GG § 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 394

Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 1807/99

DRsp Nr. 2003/8265

Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. § 52 Abs. 37b EStG i. d. F. des StÄndG 2001 entfaltet eine verfassungsrechtlich ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d ; GG § 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger außer Einkünften aus Kapitalvermögen noch solche aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.