Streitig ist die steuerliche Behandlung von Kursgewinnen bei sog. Reverse Floatern.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Kläger außer Einkünften aus Kapitalvermögen noch solche aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
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