FG Berlin - Urteil vom 16.06.2003
10 K 10609/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 30

Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

FG Berlin, Urteil vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 10 K 10609/01

DRsp Nr. 2003/17245

Kurssicherungsaufwendungen für Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

Kurssicherungsaufwendungen für ein im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommenes Fremdwährungsdarlehen berühren die private Vermögenssphäre und sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, den bestandskräftigen Feststellungsbescheid für 1998 dahingehend zu ändern, daß weitere Sonderwerbungskosten berücksichtigt werden.

Er ist am A-Fonds beteiligt und erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung dieser Beteiligung (und weiterer Beteiligungen) gewährte ihm die X-Bank mit Vertrag vom 17. Oktober / 10. November 1997 einen Kredit über 27.966.810,- DM. Der Kläger hatte die Möglichkeit, diesen Kreditbetrag in Schweizer Franken (CHF) in Anspruch zu nehmen. Als Zinssatz vereinbarten die Vertragsparteien eine variable Verzinsung auf Basis des 6-Monats-LIBOR, und zwar per 15. Oktober 1997 für den 6-Monats-DM-LIBOR 3,7500 % p.a. und für den 6-Monats-CHF-LIBOR 1,9961 % p.a., jeweils zuzüglich 0,45 % p.a. Marge. Diese Zinssätze wurden zunächst vom 17. Oktober 1997 bis zum 1. April 1998 festgeschrieben.