BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 44/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 7 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 279
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10609/01

Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 44/03

DRsp Nr. 2005/20429

Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten

Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen in ausländischer Währung auf, das in gleicher Währung zurückzuzahlen ist, um damit den Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren, so sind die Aufwendungen, die aus einer ungünstigen Entwicklung des Wechselkurses zwischen der DM und der ausländischen Währung resultieren, grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, 7 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: