FG Hamburg - Urteil vom 21.05.2015
2 K 197/14
Normen:
EStG § 9 Abs.1; EStG § 21;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 901

Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hamburg, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 2 K 197/14

DRsp Nr. 2015/15026

Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen bei Fremdwährungsdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Kursverluste und höhere Tilgungsleistungen durch wechselkursbedingte Schwankungen von Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs.1; EStG § 21;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).

Die Klägerin ist eine im ... gegründete Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus ... natürlichen Personen als Gesellschafter. Sie ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks in A, X-Platz/Y-Straße. Die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sind vermietet. Die Klägerin ist Vermieterin und erzielt Einkünfte aus VuV.