BFH - Urteil vom 29.03.2007
IX R 7/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1847
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 69/05

Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

BFH, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX R 7/06

DRsp Nr. 2007/14740

Kurzfristige Fremdvermietung wegen geplanter Eigennutzung

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb 1996 ein Reihenendhaus (Anschaffungskosten 484 478,94 DM), das sie ab 1. September 1996 befristet bis zum 31. März 1999 an die Eheleute S vermietete (monatliche Gesamtmiete zunächst 1 960 DM). Eine Vertragsverlängerung wurde wegen "Eigenbedarf, da der Vermieter dann die jetzige Wohnung ... räumen muß", ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorzeitige Kündigung der Mieter zum 31. Oktober 1997 nahm die Klägerin an. Seit April 1998 bewohnt sie das Objekt selbst.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin hinsichtlich der für die Streitjahre 1996 und 1997 geltend gemachten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100 132 DM bzw. 10 640 DM zunächst vorläufig (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO --), weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In den nachfolgenden Änderungsbescheiden für die Streitjahre blieben die Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt.