BFH - Beschluß vom 26.08.1999
X B 66/99
Normen:
FGO § 91 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3, § 155 ; ZPO § 227 ;

Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluß vom 26.08.1999 - Aktenzeichen X B 66/99

DRsp Nr. 2001/13393

Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung

1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde. 2. Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass der Ast. im Einzelfall darlegt, dass es sich um erhebliche Gründe handelt, die auf Verlangen glaubhaft gemacht werden müssen. Formelhafte und im Einzelnen nicht nachprüfbare Begründungen rechtfertigen eine Terminsverlegung nicht. 3. Das FG ist nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden.

Normenkette: