BFH - Beschluss vom 16.02.2011
X B 48/10
Normen:
FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1306/07

Kuvertieren von Post als unschädlicher Zwischenschritt zwischen der Ablage in das Postausgangsfach durch den bearbeitenden Rechtsanwalt und der Aufgabe zur Post

BFH, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X B 48/10

DRsp Nr. 2011/7318

Kuvertieren von Post als unschädlicher Zwischenschritt zwischen der Ablage in das Postausgangsfach durch den bearbeitenden Rechtsanwalt und der Aufgabe zur Post

1. NV: Soll ein Fristenkontrollbuch den normalerweise nur durch ein Postausgangsbuch möglichen Beweis erbringen, so muss es den an das Postausgangsbuch gestellten Anforderungen genügen. 2. NV: Die Aufgabe eines Briefes zur Post kann im Regelfall nicht allein mit einer eidesstattlichen Versicherung einer Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht werden, sondern es bedarf eines ordnungsgemäßen Postausgangsbuchs. 3. NV: Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, wenn eidesstattliche Versicherungen und das Fristenkontrollbuch einander widersprechen.

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 155; ZPO § 294;

Gründe

I.

1.

Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer verspätet eingegangenen Klageschrift versagt hat.