BFH - Beschluß vom 14.10.1999
IV B 12/99
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Laborarzt; eigenverantwortliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

BFH, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen IV B 12/99

DRsp Nr. 2001/13362

Laborarzt; eigenverantwortliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

1. Die Frage, ob bei einer bestimmten durchschnittlichen Kürze der Untersuchungszeit eine unwiderlegliche Vermutung besteht, dass der Laborarzt seine Tätigkeit nicht mehr eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG durchführt, bedarf keiner erneuten höchstrichterlichen Klärung. 2. Die Frage, ob der Praxisinhaber leitend und eigenverantwortlich tätig ist, ist nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge oder Untersuchungen können aber ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein. Damit ist klargestellt, dass die Kürze der Untersuchungszeit sowie das Verhältnis der Mitarbeiterzahl zum leitenden Arzt nur eine widerlegliche Vermutung begründen kann.

Normenkette: