BFH - Beschluss vom 09.08.2007
V B 149/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 53, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2310
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 109/06

Ladung; öffentliche Zustellung

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen V B 149/06

DRsp Nr. 2007/19052

Ladung; öffentliche Zustellung

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung stellt eine Verletzung des Rechts auf Gehör und damit einen Verfahrensmangel dar. 2. Die öffentliche Zustellung der Ladung ist erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger das Schriftstück zu übermitteln, erschöpft sind.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 53, § 96, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuervoranmeldungen II. bis IV. Quartal 2000, Januar bis Dezember 2001, Januar bis Februar 2002 sowie April 2002. In der Klageschrift hatte die Klägerin als Unternehmenssitz "A-Straße, B" mitgeteilt. In ihren weiteren Schriftsätzen an das FG gab die Klägerin eine Postfachadresse in B an. Ihr Geschäftsführer H war unter der angegebenen Adresse "C-Straße, B - c/o D" postalisch nicht zu erreichen. Dorthin übermittelte Post kam mit dem Vermerk "unzustellbar" zurück. Auf Anfrage des FG bei der Stadt B teilte diese mit, dass bei einem Hausbesuch am 3. April 2006 unter der als Firmensitz angegebenen Adresse dort weder ein Briefkasten noch Firmenschilder auf den Sitz der Klägerin hinwiesen. Nach einer Hausumfrage war die Klägerin dort auch nicht bekannt.