FG München - Urteil vom 27.05.2009
1 K 312/08
Normen:
AO § 284 Abs. 1;

Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

FG München, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 312/08

DRsp Nr. 2009/20050

Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

1. Die Anordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Ermessensentscheidungen, die nur beschränkt der Finanzrichterlichen Kontrolle unterliegen. 2. Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.

Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte - das Zentralfinanzamt München (ZFA) - wegen Steuerforderungen. Er wurde für das Jahr 2004 beim Finanzamt München III zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung ergab sich aus dem ESt-Bescheid 2004 eine Steuernachforderung. Das mit dem Bescheid verbundene Leistungsgebot weist eine Steuerschuld von 69.051 EUR aus. Im noch nicht beendeten Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beantragten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13. November 2007 die getrennte Veranlagung und brachten weitere Einwendungen vor. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA München III am 2. Mai 2007 abgelehnt.