Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.8.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 802.500,- € festgesetzt.
I.
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