LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2017
5 Sa 1069/16
Normen:
BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2021/16

LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.06.2017 (5 Sa 1069/16) - DRsp Nr. 2020/13321

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 1069/16

DRsp Nr. 2020/13321

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Überstunden einer geringfügig Beschäftigten im konkreten Streitfall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.12.2016 - 3 Ca 2021/16 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 1.892,98 € brutto nebst Zinsen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 91 %, die Beklagte zu 9 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin allein trägt.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612;

Tatbestand

I.

Die Klägerin war vom 22.08.2012 bis 31.07.2016 bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte Ergänzungskraft für die Schulbetreuung zu einem monatlichen Entgelt von 400,00 € angestellt. Die Klägerin hat zuletzt einen Stundenlohn von 8,50 € erhalten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin für 169,85 € in den Jahren 2012, 2013 und 2014 geleistete Überstunden 1.087,04 € (169,85 x 6,40) geltend gemacht. Für 94,83 im Jahr 2015 geleistete Überstunden beansprucht sie 806,06 €. Ferner machte sie Abgeltung für neun Urlaubstage aus dem Jahr 2016 mit 183,60 € geltend (9 × 2,4 Stunden x 8,50).

1. 2.