Die Parteien streiten vorliegend über das Bestehen eines Anspruchs der Beklagten und Berufungsbeklagten gegen den Kläger und Berufungskläger auf Erstattung von der Beklagten für den Kläger nachentrichteter Lohn-steuern wegen Nichtvorliegens der Grenzgängereigenschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der französischen Republik aus den Monaten Juli bis Dezember 1999.
Der am 19.12.1958 geborene Kläger wohnt im Grenzgebiet zu Deutsch-land in Frankreich. In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1999 war er als Kun-dendienstmitarbeiter im Außendienst bei der Beklagten tätig. Das Arbeits-verhältnis endete aufgrund eigener Kündigung. Sein Stundenverdienst belief sich auf 21,25 DM.
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