FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2006
11 K 4646/04 F
Normen:
EStG § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 254

Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsunterbrechung; Verpachtung; Fortführungsabsicht - Endgültige Betriebsaufgabe auch bei Fehlen einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 11 K 4646/04 F

DRsp Nr. 2006/29471

Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsunterbrechung; Verpachtung; Fortführungsabsicht - Endgültige Betriebsaufgabe auch bei Fehlen einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung

1. Nach der im Jahre 1957 geltenden Verwaltungsauffassung war die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Weise, dass die einzelnen Grundstücke an mehrere Pächter verpachtet wurden, das lebende und tote Inventar veräußert und die Hofstelle mit den Gebäuden für andere Zwecke genutzt wurde, in der Regel eine Betriebsaufgabe, wenn diese Verpachtung nicht eine auf besonderen Umständen beruhende vorübergehende Maßnahme darstellte. 2. Wurde zu diesem Zeitpunkt die Eigenbewirtschaftung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes (6 ha Ackerfläche und ca. 1,5 ha Grünland) ohne nennenswerte zu versteuernde stille Reserven durch einen kinderlosen Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, so kann ungeachtet des Fehlens einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte für eine Fortführungsabsicht von einer endgültigen Betriebsaufgabe ausgegangen werden.

Normenkette:

EStG § 13 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger als Beteiligte der Grundstücksgemeinschaft G Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt haben.