FG Hessen - Urteil vom 09.06.2005
5 K 4436/00
Normen:
EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 13a ; ZPO § 227 ;

Land- und Forstwirtschaft; Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Antrag; Terminsverlegung; Krankheit - Antrag auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung bei einem Land- und Forstwirt

FG Hessen, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen 5 K 4436/00

DRsp Nr. 2005/21296

Land- und Forstwirtschaft; Einnahme-Überschussrechnung; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Antrag; Terminsverlegung; Krankheit - Antrag auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung bei einem Land- und Forstwirt

1. Der Antrag des Steuerpflichtigen, für einen Betrieb der Land und Forstwirtschaft den Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit dem Betriebsausgaben zu ermitteln, bedarf der Angabe des konkreten Wirtschaftsjahres, sofern weder das Ankreuzfeld in der Anlage L der Einkommensteuererklärung ausgefüllt noch der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG für ein bestimmtes Jahr beigefügt wurde. 2. Zur Terminsverlegung in letzter Minute ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung seitens des Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 13a ; ZPO § 227 ;

Tatbestand: