FG Düsseldorf - Urteil vom 01.06.2006
15 K 2167/04 E
Normen:
EStG § 4 § 55 § 13 ; BewG § 33 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1499

Land- und Forstwirtschaft; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Bodengewinnbesteuerung; Grund- und Bodenverzeichnis; Betriebsnotwendiges Vermögen; Nutzungswille - Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 15 K 2167/04 E

DRsp Nr. 2006/29482

Land- und Forstwirtschaft; Gewillkürtes Betriebsvermögen; Bodengewinnbesteuerung; Grund- und Bodenverzeichnis; Betriebsnotwendiges Vermögen; Nutzungswille - Behandlung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung

1. Mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum 01.07.1970 war erstmals verbindlich über die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum steuerlich relevanten Anlagevermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden. 2. Nahm ein bilanzierender Landwirt Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens nicht in das mit der Bilanz einzureichende Grund- und Bodenverzeichnis auf diesen Stichtag auf, so löste er damit deren Beziehung zum Betrieb, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung bedurfte. 3. Zur Bestimmung der Eindeutigkeit des Zuordnungsakts sind auch Erklärungen und Handlungen des Steuerpflichtigen außerhalb des eigentlichen Buchführungswerks heranzuziehen.