FG Düsseldorf - Urteil vom 18.07.2000
11 K 7478/96 E
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1175

Land- und Forstwirtschaft; gewillkürtes Betriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze; Flächenvergleich - Betriebsfremd vermietete Einfamilienhäuser mit geringer Grundstücksfläche als gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 11 K 7478/96 E

DRsp Nr. 2001/1539

Land- und Forstwirtschaft; gewillkürtes Betriebsvermögen; Geringfügigkeitsgrenze; Flächenvergleich - Betriebsfremd vermietete Einfamilienhäuser mit geringer Grundstücksfläche als gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Neuerrichtete und an betriebsfremde Personen vermietete Einfamilienhäuser können ohne feststellbaren Förderungszusammenhang nicht schon deshalb zur Belegung einer Reinvestitionsrücklage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes behandelt werden, weil die diesen Objekten zuzuordnende Fläche 10% der betrieblichen Gesamtfläche unterschreitet. Eine derartige Geringfügigkeitsgrenze kann vielmehr nur an die betriebswirtschaftliche Bedeutung der anteiligen Flächennutzung anknüpfen (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 10.12.1992 IV R 115/91, BStBl II 1993, 342).

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1986 bis 1989 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und wurde in diesen Jahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.