FG Niedersachsen - Urteil vom 02.03.2005
2 K 378/04
Normen:
EStG § 13a ;

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Hinweispflicht - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der einschlägigen Voraussetzungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 378/04

DRsp Nr. 2006/11824

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Hinweispflicht - Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bis zum Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der einschlägigen Voraussetzungen

1. Nach § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn u.a. dann nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche 20 ha nicht überschreitet. 2. Der Gewinn ist letztmalig nach Durchschnittssätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem das Finanzamt auf den Wegfall einer der Voraussetzungen des § 13a EStG hingewiesen hat. 3. Landwirte sollen aufgrund einer jahrzehntelangen Tradition bei Änderung der steuerlichen Verhältnisse durch Hinweise besonders geschützt werden.

Normenkette:

EStG § 13a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der Kläger in den Streitjahren (streitigen Wirtschaftsjahren 1999/2000 - 2001/2002) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln durfte.