BFH - Beschluß vom 13.07.2000
IV R 55/99
Normen:
AO § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 3

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

BFH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen IV R 55/99

DRsp Nr. 2000/9630

Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Stpfl. seiner Erklärungspflicht nicht genügt, darf sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Stpfl. möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (Anschluss an BFH-Urt. v. 01.10.1992 - IV R 34/90, BStBl II 1993, 259).

Normenkette:

AO § 162 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1990 bis 1995) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bewirtschaftete zunächst als Pächter und nach dem Tod seiner Eltern als Eigentümer einen Gemüsebaubetrieb. Die Produkte vermarktet er zum Teil auf einem Wochenmarkt. Den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger für die Streitjahre nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG). In den Einkommensteuererklärungen für di

e Streitjahre gab er die Betriebsgröße mit 8 ha landwirtschaftlicher Nutzung und 1 ha Gemüsebau an. Unter Vorbehalt der Nachprüfung wurden die Einkünfte in den Streitjahren erklärungsgemäß mit jeweils 11 675 DM berücksichtigt.