Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das am 1. Mai 1999 beginnende Wirtschaftsjahr noch nach Durchschnittsätzen ermitteln darf.
Der Kläger war Landwirt und ermittelte seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 nach Durchschnittssätzen gem. § 13 a EStG. Sein Wirtschaftsjahr begann am 1. Mai eines Jahres und endete am 30. April des Folgejahres.
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