FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2004
11 K 117/02
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 283

Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit; Spargelschälen; Weiterverarbeitung - Spargelschälen keine typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 117/02

DRsp Nr. 2005/730

Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit; Spargelschälen; Weiterverarbeitung - Spargelschälen keine typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

Das Schälen von Spargel ist keine typisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit i.S. des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG. Denn das Schälen ist eine Weiterverarbeitung des landwirtschaftlichen Produkts, die nach der Systematik des § 40a Abs. 3 Satz 1 EStG und nach seinem Sinn und Zweck von der Vorschrift nicht mehr erfasst wird.

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v. H. ermöglicht. Der Kläger begehrt eine derartige Pauschalierung bei Arbeitslöhnen, die er Aushilfskräften für das Schälen von Spargel gezahlt hat.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.

In den Monaten Februar und März 2000 führte der Beklagte beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass der Kläger die an seine Beschäftigten W, M und K in den Jahren 1998 und 1999 ausgezahlten Löhne in Höhe von insgesamt 4.700 DM und 5.700 DM mit einem Steuersatz von 5 v. H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen hatte.