FG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2006
11 K 92/03
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1463
EFG 2006, 1671

Land- und forstwirtschaftliche Tierzucht; Land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung; Reitpferde - Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 92/03

DRsp Nr. 2006/23078

Land- und forstwirtschaftliche Tierzucht; Land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung; Reitpferde - Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden

1. Die Begriffe "Tierzucht und Tierhaltung" i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 EStG umfassen die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren. 2. Der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung zu Reit- und Dressurpferden und der anschließende Verkauf dieser Tiere nach einer durchschnittlichen Verweildauer von 14,4 Monaten können land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung beinhalten. Darin kann lediglich die Herstellung und Verwertung hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte liegen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielt.

Der Kläger betreibt Pferdezucht und -haltung auf eigenem Hof. Er bildet - im Wesentlichen zugekaufte - Pferde zu Reitsport-, insbesondere Dressurpferden aus. Aus eigener Zucht stammen jährlich ca. 3 Fohlen. Der Verkauf erfolgt ab Hof oder auch auf Auktionen. Daneben hält er eine Herde ...-Rinder und betreibt in sehr geringem Umfang Pensionstierhaltung. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes betrug in den Streitjahren ca. 31 ha.