FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2007
13 K 467/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 36

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Entnahme; Stille Reserven; Milchquote; Milchreferenzmenge; Betrieblicher Bereich; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 467/04

DRsp Nr. 2007/15040

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Entnahme; Stille Reserven; Milchquote; Milchreferenzmenge; Betrieblicher Bereich; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

1. Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG gleich. 3. Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie waren Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.