FG Niedersachsen - Urteil vom 06.03.2007
13 K 64/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13a ;

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Entnahme; Stille Reserven; Milchquote; Milchreferenzmenge; Betrieblicher Bereich; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 13 K 64/03

DRsp Nr. 2007/15041

Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb; Entnahme; Stille Reserven; Milchquote; Milchreferenzmenge; Betrieblicher Bereich; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

1. Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG gleich. 3. Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 13a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung eines Teilbetriebs bzw. einzelner Wirtschaftsgüter vom landwirtschaftlichen Einzelbetrieb des Klägers in eine Landwirtschaft betreibende Personengesellschaft mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einer Entnahme führt.