FG Niedersachsen - Urteil vom 12.01.1999
VII (III) 122/85

Landabfindungsverzicht zugunsten eines Dritten kann grunderwerbsteuerpflichtig sein

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.1999 - Aktenzeichen VII (III) 122/85

DRsp Nr. 1999/10517

Landabfindungsverzicht zugunsten eines Dritten kann grunderwerbsteuerpflichtig sein

1. Ein Landabfindungsverzicht zugunsten eines Dritten gem. § 52 FlurbG kann grunderwerbsteuerpflichtig sein, wenn auch die tatsächliche Verfügungsmacht über die Grundstücke übergeht. 2. Ein derartiger Landverzicht kann nicht mit einem Verzicht zugunsten einer Teilnehmergemeinschaft verglichen werden.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Landabfindungsverzichtserklärung zugunsten eines Dritten nach § 52 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Die Kl ist ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, das unter der Aufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten steht. Die Kl führt u.a. Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung und Landentwicklung sowie Siedlungsverfahren durch. Im Landkreis O betrieb die Kl ein solches Siedlungsverfahren und traf vor dem Amt für Agrarstrukturen O am 25. August 1994 mit einer Frau K, die Teilnehmerin an einer Gemeinschaft im Sinne des § 10 FlurbG war, folgende Vereinbarung: