Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zunächst mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 die Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 der o. g. Erklärungen für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die mit Ablauf des Monats Februar 2021 enden würde, nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.Mit BMF-Schreiben vom 16. März 2021 wurde das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2020 zwischenzeitlich aufgehoben.
Die Abgabefrist für den VZ 2019 wurde nun gem. Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum 31. August 2021 gesetzlich verlängertArt. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl 2021 I S.
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