Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 25.02.2021
S 7203-9-St 181

Landesamt für Steuern Niedersachsen - Verfügung vom 25.02.2021 (S 7203-9-St 181) - DRsp Nr. 2023/80222

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfügung vom 25.02.2021 - Aktenzeichen S 7203-9-St 181

DRsp Nr. 2023/80222

Bemessungsgrundlage für den Tausch mit Baraufgabe in der Kraftfahrzeugwirtschaft; Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

Der Umsatz wird bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt. Soweit dieser nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen, s. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 2 ff. UStAE. Dies gilt auch für den Tausch mit Baraufgabe, auf den § 3 Abs. 12 UStG ebenfalls anwendbar ist.