FG Hamburg - Urteil vom 01.09.2015
3 K 167/15
Normen:
HessKiStG § 16 Abs. 1; HmbKiStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Landesrechtliche Steuerberechtigung einer Religionsgemeinschaft bei der Einordnung als glaubensverschiedene oder als konfessionsverschiedene Ehe

FG Hamburg, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 3 K 167/15

DRsp Nr. 2018/2950

Landesrechtliche Steuerberechtigung einer Religionsgemeinschaft bei der Einordnung als glaubensverschiedene oder als konfessionsverschiedene Ehe

Normenkette:

HessKiStG § 16 Abs. 1; HmbKiStG § 5 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um besonderes Kirchgeld für 2012.

Streitig ist,

- ob die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und

- inwieweit es nach § 5 und § 5a Hamburgisches Kirchensteuergesetz in der Fassung des Streitjahres (HmbKiStG) bei der Einordnung als "glaubensverschiedene" oder als "konfessionsverschiedene" Ehe darauf ankommt, dass eine Religionsgemeinschaft in Hamburg landesrechtlich steuerberechtigt ist oder eine Steuer auch erhebt.

I.

1. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche (ESt-A Bl. 28; Rb-A Bl. 12).

2. Die Klägerin ist seit ... 2012 verheiratet (ESt-A Bl. 80).

3. Ihr Ehemann ist laut - nicht unterschriebener - Bescheinigung vom 20. Mai 2014 der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen, inzwischen umbenannt in Humanistische Gemeinschaft Hessen, Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden. Die Landesgemeinschaft und die Gemeinde sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und - nach § 16 Abs. 1 HessKiStG - kirchensteuerberechtigt, machen von diesem Recht jedoch keinen Gebrauch (Rb-A Bl. 3; FG-A Bl. 15, 18).

II.