A.
Die Beteiligten streiten um besonderes Kirchgeld für 2012.
Streitig ist,
- ob die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und
- inwieweit es nach §
I.
1. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche (ESt-A Bl. 28; Rb-A Bl. 12).
2. Die Klägerin ist seit ... 2012 verheiratet (ESt-A Bl. 80).
3. Ihr Ehemann ist laut - nicht unterschriebener - Bescheinigung vom 20. Mai 2014 der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen, inzwischen umbenannt in Humanistische Gemeinschaft Hessen, Mitglied der Freireligiösen Gemeinde Wiesbaden. Die Landesgemeinschaft und die Gemeinde sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und - nach §
II.
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