BFH - Urteil vom 22.01.2004
IV R 45/02
Normen:
EStG § 13 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1152
BFH/NV 2004, 884
BFHE 205, 162
BStBl II 2004, 512
DB 2004, 1187
DStRE 2004, 694
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 836/96

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen IV R 45/02

DRsp Nr. 2004/7316

Landwirtschaftliche Dienstleistungen

»1. Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. 2. Eine gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land- und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte Grenze von 51 500 EURO (100 000 DM) übersteigt.«

Normenkette:

EStG § 13 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: