I.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist zudem Nebenerwerbs-Landwirt. Er ermittelt den Gewinn hieraus nach Durchschnittssätzen (§ 13 a Einkommensteuergesetz - EStG -). Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 sowie in der Anlage L mit Erläuterung zur Einkommensteuererklärung 1990 erklärte der Kläger die Entnahme folgender in ..., Landkreis ... gelegener Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen:
- FlNr. 594/35 zu 681 qm á 45 DM
- FlNr. 594/36 zu 733 qm á 45 DM
- FlNr. zwischen 594/38 und 594/18 zwischenzeitlich als
- FlNr. 594/40 vermessen, zu 1.242 qm á 45 DM
- Summe 2.656 qm = 119.520 DM;
- aus FlNr. 594 11.963 qm á 9 DM = 107.667 DM.
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