FG München - Urteil vom 27.07.1999
13 K 88/93
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 2, S. 4 § 13a Abs. 8 Nr. 4 ;

Landwirtschaftliche Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG: zur Entnahme von sog. geduldetem Betriebsvermögen; Einkommensteuer 1990

FG München, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 13 K 88/93

DRsp Nr. 2002/9483

Landwirtschaftliche Durchschnittssatz-Gewinnermittlung nach § 13a EStG : zur Entnahme von sog. geduldetem Betriebsvermögen; Einkommensteuer 1990

Da § 13a-Landwirte kein geduldetes Betriebsvermögen bilden können, verlieren dauerhafte Brachlandflächen als sog. geduldetes Betriebvermögen ihre notwendige Betriebsvermögenseigenschaft nicht bereits durch eine Entnahmeerklärung, sondern erst durch eine darüber hinausgehende konkrete Entnahmehandlung.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 1 S. 2, S. 4 § 13a Abs. 8 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie beziehen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist zudem Nebenerwerbs-Landwirt. Er ermittelt den Gewinn hieraus nach Durchschnittssätzen (§ 13 a Einkommensteuergesetz - EStG -). Mit Schreiben vom 3. Mai 1990 sowie in der Anlage L mit Erläuterung zur Einkommensteuererklärung 1990 erklärte der Kläger die Entnahme folgender in ..., Landkreis ... gelegener Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen:

- FlNr. 594/35 zu 681 qm á 45 DM

- FlNr. 594/36 zu 733 qm á 45 DM

- FlNr. zwischen 594/38 und 594/18 zwischenzeitlich als

- FlNr. 594/40 vermessen, zu 1.242 qm á 45 DM

- Summe 2.656 qm = 119.520 DM;

- aus FlNr. 594 11.963 qm á 9 DM = 107.667 DM.