I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger einer zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR. Die GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, beantragte mit Antrag vom 22. Januar 2002 eine Mineralölsteuervergütung nach §
Mit Bescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, wurde die Vergütung abweichend von der Berechnung der GbR im Vergütungsantrag auf ... DM festgesetzt, weil für die in einer MAN-Zugmaschine vom Typ F 04 verwendete Gasölmenge keine Vergütung gewährt werden könne.
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