BFH - Urteil vom 12.12.2006
VII R 44/05
Normen:
MinÖStG § 25b Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1539
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 971/03

Landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge; MinÖSt-Vergütung

BFH, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen VII R 44/05

DRsp Nr. 2007/11397

Landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge; MinÖSt-Vergütung

1. Als Sonderfahrzeuge i. S. von § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinÖStG gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind. 2. Erforderlich ist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt ist, einem Verwendungszweck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat.

Normenkette:

MinÖStG § 25b Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Gesamtrechtsnachfolger einer zum 30. Juni 2004 aufgelösten GbR. Die GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, beantragte mit Antrag vom 22. Januar 2002 eine Mineralölsteuervergütung nach § 25b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) für das Kalenderjahr 2001 in Höhe von ... DM.

Mit Bescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit zwischenzeitlich auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, wurde die Vergütung abweichend von der Berechnung der GbR im Vergütungsantrag auf ... DM festgesetzt, weil für die in einer MAN-Zugmaschine vom Typ F 04 verwendete Gasölmenge keine Vergütung gewährt werden könne.