BFH - Beschluß vom 18.05.2000
IV B 107/99
Normen:
EStG §§ 13 14 15 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1339

Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung

BFH, Beschluß vom 18.05.2000 - Aktenzeichen IV B 107/99

DRsp Nr. 2000/6880

Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung

1. Die Frage, ob eine Betriebsverpachtung bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann vorliegt, wenn ein Landwirt nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen, nicht aber die Hofstelle verpachtet, ist bereits durch die Rspr. des BFH geklärt und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung. Danach ist eine Betriebsverpachtung auch dann zu bejahen, wenn der Landwirt das lebende und tote Inventar seines Betriebes verkauft, die Hofgebäude für nicht landwirtschaftliche Zwecke nutzt und vermietet und nur die landwirtschaftlichen Nutzflächen an andere Landwirte verpachtet. 2. Bei einem landwirtschaftlichen Eigentümerbetrieb sind für die Wiederaufnahme der unterbrochenen landwirtschaftlichen Eigenbewirtschaftung die eigene Hofstelle und die eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen entscheidend, ohne dass dabei stets eine Hofstelle vorhanden sein muss.

Normenkette:

EStG §§ 13 14 15 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.