FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.07.2010
3 K 173/07
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1;

Langjährige Finanzierungsdauer eines im Umlaufvermögen geführten Immobilienprojekts begründet keine Dauerschuld nach § 8 Nr. 1 GewStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 3 K 173/07

DRsp Nr. 2011/2585

Langjährige Finanzierungsdauer eines im Umlaufvermögen geführten Immobilienprojekts begründet keine Dauerschuld nach § 8 Nr. 1 GewStG

1. Ein objektgebundener Kredit des laufenden Geschäftsverkehrs, der nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dient, ist auch bei einer zehnjährigen Laufzeit nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG den Dauerschulden zuzurechnen. 2. Von einem objektgebundenen Kredit, der nicht den Dauerschulden des § 8 Nr. 1 GewStG zuzurechnen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn er nach den Vertragsbestimmungen aus dem Erlös der finanzierten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu tilgen ist und auch tatsächlich getilgt wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Immobilien-Projektgesellschaft auf einem von ihr erworbenen Grundstück ein Seniorenpflegeheim errichtet und die Veräußerung nach Fertigstellung an einen Dritten erfolgt, der das Finanzierungsdarlehen nicht übernehmen kann, die Rückzahlung des Darlehens jedoch aus der langjährig gestundeten Kaufpreisforderung erfolgt.

1. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2004 vom 2. Dezember 2008 wird insofern geändert, als die darin erfassten Entgelte für Dauerschulden von 716.799 EUR um einen Betrag von 478.013 EUR auf einen verbleibenden Betrag von 238.786 EUR reduziert werden.