OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2018
9 U 83/16
Normen:
BGB §§ 203 S. 1, 212 Abs. 1 Ziff. 1, 218 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 301
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 369/12

Lauf der Gewährleistungsfrist bei Nachbesserungsversuchen des Verkäufers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen 9 U 83/16

DRsp Nr. 2018/9198

Lauf der Gewährleistungsfrist bei Nachbesserungsversuchen des Verkäufers

1. Nachbesserungsversuche des Verkäufers führen nur dann zum Neubeginn oder zur Hemmung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers, wenn dabei die Voraussetzungen eines "Anerkenntnisses" (§ 212 Abs.1 Ziff. 1 BGB) oder von "Verhandlungen" (§ 203 Satz 1 BGB) vorliegen.2. In den Nachbesserungsversuchen eines Neuwagenverkäufers kann ein konkludentes "Anerkenntnis" im Sinne von § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB liegen. Es kommt darauf an, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers in dem Bewusstsein einer Verpflichtung handelt, oder ob der Verkäufer bei den Nachbesserungsversuchen nur aus Kulanz tätig wird.3. Überprüft der Verkäufer das Fahrzeug nach einer Rüge des Käufers auf mögliche Mängel, ist in der Regel von verjährungshemmenden "Verhandlungen" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB auszugehen. Die Hemmung endet im Zweifel mit dem Abschluss der Arbeiten des Verkäufers.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.05.2016 - K 5 O 369/12 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

BGB §§ 203 S. 1, 212 Abs. 1 Ziff. 1, 218 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

I. II. III. IV. V.